Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen: Freunde des Wallraf-Richartz-Museum und des Museum Ludwig e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 4643 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Bildung sowie der Bedeutung und der Attraktivität der Museen insbesondere durch:

– den Ausbau des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud und des Museum Ludwig zu einer harmonisch ausgebildeten Sammlung von Meisterwerken der Kunst. Die Kunstwerke werden dem Wallraf-Richartz Museum & Fondation Corboud und dem Museum Ludwig als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Vereins. In Ausnahmefällen werden sie der Stadt Köln für diese Museen geschenkt.

– die wissenschaftliche Erforschung der Sammlungsgegenstände der Kölner Museen und der ihnen verwandten Kunstgebiete. Diese Forschungen finden ihren Niederschlag im Wallraf-Richartz-Jahrbuch, in Publikationen, Seminaren und wissenschaftlichen Referaten, die im Rahmen der Vereinstätigkeit gehalten werden.

– die Förderung von Ausstellungen des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud und des Museum Ludwig sowie die Durchführung von Ausstellungen in eigener Trägerschaft, soweit sie wissenschaftlichen Zwecken dienen. In diesem Rahmen kann der Verein dem Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud und dem Museum Ludwig entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Die auf diese Weise begünstigten Museen müssen dem Verein gegenüber bescheinigen, dass sie die empfangenen Mittel für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwenden.

– Exkursionen, Führungen durch Ausstellungen sowie die Durchführung von Studienreisen

(2) Darüber hinaus ist es Aufgabe des Vereins, die Entwicklung der Museen zu fördern und immer weitere Kreise der Bevölkerung für sie zu begeistern

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei Ihrem Ausscheiden aus dem Verein und bei dessen Auflösung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als ordentliche Mitglieder können auf Ihren Antrag natürliche volljährige Personen aufgenommen werden. Über ihren Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Natürliche volljährige Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können auf ihren Antrag fördernde Mitglieder, Donatoren oder Kuratoren des Vereins werden. Über deren Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gleiches gilt für die Aufnahme
korrespondierender Mitglieder.
(3) Die Kuratoren beraten den Vorstand insbesondere bei der Anschaffung von Kunstwerken.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um das Kunstleben und die Belange des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Beitrag für fördernde Mitglieder, Patrone, Kuratoren und Familienmitglieder sowie für Studenten kann anderweitig festgelegt werden. Der Vorstand ist befugt, Beiträge zu stunden und/oder zu ermäßigen, wenn dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitgliedes angebracht erscheint.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Ausschuss
3. der Vorstand

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen. Außerdem wird sie vom Vorstand einberufen, wenn der Ausschuss einen entsprechenden Antrag stellt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Tagen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Mit der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem dritten Jahr die Mitglieder des Ausschusses neu in einem zeitlichen Vorlauf, bevor der Ausschuss den Vorstand wählt. Ergänzungen zum Ausschuss können in der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(2) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung und die Art der Abstimmung. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern hat geheime Abstimmung zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
(4) Jedes anwesende bzw. vertretene Mitglied hat eine Stimme. Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann in der Versammlung mehr als vier Mitglieder vertreten.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ausschuss

(1) Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand. Er besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Ausschuss im Amt. Inhabern von Ämtern und Positionen, die eine hohe Affinität zu den Aufgaben des Vereins haben, können zu „geborenen“ Mitgliedern des Ausschusses ernannt werden. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Der Ausschuss wählt in jedem dritten Jahr die Mitglieder des Vorstands zeitlich versetzt nach seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand beruft mindestens zweimal jährlich eine Ausschusssitzung. § 8 Abs. (2), § 9 Abs. (2), (3) und (4) sowie § 10 finden entsprechende Anwendung.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit Stimmrecht teil.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte.
(2) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
– dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter
– mindestens einem bis zu sieben Beisitzern
– sowie den Direktoren der beiden Museen
(3) Der Vorstand wird vom Ausschuss gewählt; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Direktoren des Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud und des Museum Ludwig sind qua Amtes Vorstandsmitglieder.
(5) Den Vorstandsvorsitzenden sowie die weiteren Amtsinhaber gemäß Absatz (2) einschließlich der jeweiligen Stellvertreter wählt der Vorstand aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie deren jeweilige Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Restzeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied berufen. Diese Zuwahl kann auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Der Ausschuss ist von der Zuwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Der Vorstand kann zur Führung im Tagesgeschäft eine Geschäftsordnung erlassen, die Aufgabengebiete und Vertretungsregelungen innerhalb des Vorstands
regelt.

§ 13 Geschäftsführer

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer einzustellen und zu entlassen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und des Ausschusses ohne Stimmrecht teil, soweit Vorstand bzw. Ausschuss nicht ein anderes beschließen.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(2) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden; das gleiche gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Anfallberechtigung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln oder an eine bestehende oder noch zu gründende gemeinnützige Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden haben.